Die Klägerin betreut in einer Außenwohngruppe Minderjährige, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und nicht in Pflegefamilien untergebracht werden können. Durch diese Betreuung soll den Kindern ein normaler Alltag jenseits des traditionellen Heimlebens ermöglicht werden.
Die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg hatte die Klägerin im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags mit der Leitung einer solchen Außenwohngruppe mit zunächst zwei Minderjährigen betraut.
Nach Kündigung des Dienstleistungsvertrags erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage und machte hierbei geltend, zu der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.
Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit war im Wesentlichen frei von Weisungen der Beklagten. Die Klägerin war an kein von der Beklagten vorgegebenes Betreuungskonzept gebunden.
Soweit die Klägerin nach dem Dienstleistungsvertrag verpflichtet war, Weisungen der Aufsichtsbehörde zu erfüllen, kann hieraus keine Weisungsabhängigkeit gegenüber der Beklagten hergeleitet werden. Die Klägerin konnte ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten.
Auch unter Berücksichtigung der Belange der betreuten Kinder hatte sie genügend Spielräume für die Gestaltung der Betreuungsarbeit und eigene Aktivitäten.
Des Weiteren unterlag die Klägerin auch keinem Weisungsrecht in Bezug auf die Wahl des Orts der Außenwohngruppe.
Unerheblich für den Arbeitnehmerstatus ist, dass die Klägerin kaum wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten besaß und keine unternehmerischen Risiken zu tragen hatte.
Die sich hieraus möglicherweise ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit lässt sie allenfalls als arbeitnehmerähnliche Person erscheinen.
Die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg hatte die Klägerin im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags mit der Leitung einer solchen Außenwohngruppe mit zunächst zwei Minderjährigen betraut.
Nach Kündigung des Dienstleistungsvertrags erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage und machte hierbei geltend, zu der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.
Die Klage ist nicht begründet.
Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Dienstverhältnis keine Anwendung. Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis.Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit war im Wesentlichen frei von Weisungen der Beklagten. Die Klägerin war an kein von der Beklagten vorgegebenes Betreuungskonzept gebunden.
Soweit die Klägerin nach dem Dienstleistungsvertrag verpflichtet war, Weisungen der Aufsichtsbehörde zu erfüllen, kann hieraus keine Weisungsabhängigkeit gegenüber der Beklagten hergeleitet werden. Die Klägerin konnte ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten.
Auch unter Berücksichtigung der Belange der betreuten Kinder hatte sie genügend Spielräume für die Gestaltung der Betreuungsarbeit und eigene Aktivitäten.
Des Weiteren unterlag die Klägerin auch keinem Weisungsrecht in Bezug auf die Wahl des Orts der Außenwohngruppe.
Unerheblich für den Arbeitnehmerstatus ist, dass die Klägerin kaum wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten besaß und keine unternehmerischen Risiken zu tragen hatte.
Die sich hieraus möglicherweise ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit lässt sie allenfalls als arbeitnehmerähnliche Person erscheinen.
BAG, 25.05.2005 - Az: 5 AZR 347/04
Quelle: PM des BAG
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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