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Haftung der VW AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung für einen erst im November 2017 erworbenen Pkw mit dem Motortyp EA 288 SCR Euro 6

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.

Der Motortyp EA 189 ist nicht mit dem Nachfolgeaggregat EA 288 SCR Euro 6 vergleichbar, weil letzteres unstreitig mit anderer Steuerungssoftware und Abgasreinigungstechnik ausgestattet ist. Es handelt sich beim EA 288 um ein temperaturabhängiges Abgasrückführungssystem, welches vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei dem Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als technische Rechtfertigung plausibel und nachvollziehbar angeführt werden können.

Die Applikationsrichtlinie vom 18.11.2015 sah für EA 288 SCR-Fahrzeuge u.a. vor, dass schon ab KW 47/2015 entsprechende Neufahrzeuge nicht mehr mit einer Fahrkurve versehen werden sollten. Unstreitig ist das streitgegenständliche Fahrzeug erst am 14.04.2016 produziert worden, so dass der Kläger hinsichtlich des behaupteten Fahrkurve dem entsprechenden Hinweis der Beklagten aus der Applikationsrichtlinie hätte wirksam entgegentreten müssen.

Die VW-AG hat - gerichtsbekannt - unmittelbar nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals wegen des Motors EA-189, das Vorhandensein der Fahrkurvenerkennung im Motortyp EA-288 gegenüber dem KBA als Zulassungsbehörde offengelegt und bereits am 2.10.2015 das zuständige KBA über die Fahrkurvenerkennung/Zykluserkennung informiert. Ab November 2015 hatte der Hersteller damit begonnen, jene Software mittels eines Software-Updates zu entfernen bzw. bei neuen Fahrzeugen spätestens ab dem Modell SOP 22/2016 nicht mehr zu verwenden. Damit hat die Beklagte ihr Verhalten nach außen hin so Sinne verändert, sodass es in der Gesamtschau nicht mehr als sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB qualifiziert werden kann.

Unstreitig hat das zuständige KBA die Fahrkurvenerkennung beim EA 288 nicht als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert und tut dies auch immer noch nicht. Wenn schon die zuständige Aufsichtsbehörde kein Einschreiten für geboten hält, kommt dem Hersteller zumindest ein Vorsatz ausschließender Verbotsirrtum zu Gute.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) 715/2007 zu. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 VO (EG) 715/2007 stellen keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar.


OLG Schleswig, 07.06.2022 - Az: 7 U 196/21

ECLI:DE:OLGSH:2022:0607.7U196.21.00

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