Die Antragstellerin, die einen Veranstaltungssaal in Hamburg für Hochzeits- und Familienfeiern unterhält, begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Tanzen von Teilnehmern bei Feierlichkeiten in ihren Räumen unter Einhaltung ihres Schutzkonzepts abweichend von dem Verbot in der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2021, HmbGVBl. S. 543) zu dulden.
Der von ihr gestellte Eilantrag werde von einer Vielzahl von Betreibern von Hochzeitssälen unterstützt, die sich zur Initiative der Hochzeitssäle in Hamburg zusammengeschlossen hätten. Sie hätten sich schriftlich zur Einhaltung eines Schutz- und Hygienekonzepts verpflichtet, in dem ein zentraler Punkt sei, dass die Tanzfläche nur von bis zu maximal 25 Personen genutzt und zwischen der Tanzfläche und den Tischen, der Musikbühne sowie dem Brautpaar-Podest jeweils ein Abstand von 2,50 m eingehalten werde.
Eine gerichtliche Entscheidung sei dringend. Ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren würde zu weiteren erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für sie führen. Aufgrund der Untersagung des Tanzens im Saal könnten aus kulturellen Gründen keine Hochzeitsfeierlichkeiten und Familienfeiern mehr bei ihr durchgeführt werden. Sie habe dadurch erhebliche Umsatz- und Gewinneinbußen erlitten mit der Folge, dass ihr die Existenzgrundlage entzogen sei. Anzahlungen für Veranstaltungen habe sie zurückzahlen müssen, weil die Gäste ihre Feiern mit einer im Vergleich zu den umgebenden Bundesländern geringeren Gästezahl und ohne die Möglichkeit zum Tanzen nicht mehr hätten durchführen wollen.
Das Tanzverbot in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO für Teilnehmer von Veranstaltungen sei rechtswidrig. Es stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Rechte dar. Die Untersagung des Tanzens von Teilnehmern an Hochzeitsfeierlichkeiten und Familienfeiern sei nicht geeignet, den legitimen Zweck der Verordnung, die Ausbreitung des Virus in Hamburg einzudämmen, um hierdurch die Gesundheit und das Leben zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten, zu fördern. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die potentielle Infektionsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole beim Ausstoß von Atemluft während des Tanzens gegenüber einem Ausatmen etwa beim Besuch von Saunen oder Fitnessstudios, der inzwischen unter Hygiene- und anderen Schutzauflagen wieder zugelassen worden sei, in relevanter Weise erhöht sei. Die Aeorsolkonzentration könne zudem durch effektive Zu- und Abluftanlagen, über die sie für sämtliche Räumlichkeiten verfüge, vermindert werden.
Sollte man die Untersagung des Tanzes bei Veranstaltungen der betreffenden Art dennoch für erforderlich erachten, würde das Verbot zu einer unangemessenen Belastung ihrer gewerblichen Betätigung führen, die mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und mit dem Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei.
Inzwischen seien die meisten Menschen in Hamburg mindestens einmal geimpft (62,7 %) und fast die Hälfte habe zwei nötige Impfdosen oder eine Dosis des Herstellers Johnson & Johnson erhalten.
In vielen anderen Bundesländern sei das Tanzen bei Hochzeitsfeierlichkeiten und Familienfeiern inzwischen wieder erlaubt. Für diese Ungleichbehandlung seien keine hinreichenden sachlichen Gründe ersichtlich. Hochzeitsfeiern würden infolgedessen in anderen Bundesländern veranstaltet, in denen das Tanzen gestattet sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass eine Vielzahl von Hochzeitssälen in Hamburg – sei es mit Genehmigung oder ohne – Feiern mit Tanz am Wochenende veranstaltet hätten. Sie werde demgegenüber als rechtschaffende Saalbetreiberin benachteiligt, weil die Gäste auf besagte andere Anbieter ausweichen würden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Begehren auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO hat mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag keinen Erfolg.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.