Der Arbeitgeber hat gegenüber der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Erstattung der von ihm an den Arbeitnehmer getätigten Zahlungen, wenn dieser einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Behörde hat, weil er infolge einer Absonderungsverfügung einen Verdienstausfall erlitten hat (hier: bejaht).
Betriebsrisikoerwägungen allein oder Verstöße gegen einzelne oder auch mehrere Arbeitsschutz- und Hygienevorgaben zu Beginn der Coronapandemie führen nicht zwangsläufig zur Annahme einer weit überwiegenden Verantwortlichkeit des Arbeitgebers im Sinne des § 326 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BGB. Eine solche besteht jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - das Ausbruchsgeschehen multifaktoriell bestimmt ist und andere Ursachen einen erheblichen Mitverursachungsbeitrag geleistet haben (hier: besondere Lüftungsbedingungen in bestimmten Arbeitsbereichen der fleischverarbeitenden Industrie).
Betriebsrisikoerwägungen allein oder Verstöße gegen einzelne oder auch mehrere Arbeitsschutz- und Hygienevorgaben zu Beginn der Coronapandemie führen nicht zwangsläufig zur Annahme einer weit überwiegenden Verantwortlichkeit des Arbeitgebers im Sinne des § 326 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BGB. Eine solche besteht jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - das Ausbruchsgeschehen multifaktoriell bestimmt ist und andere Ursachen einen erheblichen Mitverursachungsbeitrag geleistet haben (hier: besondere Lüftungsbedingungen in bestimmten Arbeitsbereichen der fleischverarbeitenden Industrie).
VG Münster, 19.05.2022 - Az: 5a K 854/21
ECLI:DE:VGMS:2022:0519.5A.K854.21.00
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