Der 1973 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes und begehrt die Anerkennung einer Coronainfektion und deren Folgen als Dienstunfall.
Mit Unfallmeldung vom 19. August 2020 teilte der Kläger mit, er habe sich dienstlich mit seinem Kollegen vom 6. bis 8. August 2020 in Albanien aufgehalten, um einen international gesuchten Straftäter nach Deutschland zu überführen. Am 7. August 2020 hätten er und sein Kollege in Tirana das erste Taxi am Hotel genommen, um zum Flughafen zu fahren. Ein weiterer Taxifahrer habe auf ihren Fahrer gezeigt und „Corona“ gesagt. Während der Fahrt habe der Fahrer seinen Mundschutz nicht ordnungsgemäß getragen. Nach Rückkehr habe er am 14. August 2022 Herzrasen bekommen und am Montag, dem 17. August 2020, einen positiven Coronatest bescheinigt bekommen. Am 18. August 2020 hätte seine Ehefrau eine positive Testung gehabt. Am selben Tag sei er für 10 Tage in das Krankenhaus aufgenommen worden, man habe eine Herzmuskelentzündung und eine Lungenentzündung festgestellt.
Mit Bescheid vom 15. September 2020 lehnte es die Kreispolizeibehörde ab, das geschilderte Geschehen als Dienstunfall anzuerkennen. Mangels haftungsbegründender Kausalität lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Oktober 2018 legte der Kläger Widerspruch ein und verwies darauf, dass seine Erkrankung als Einsatzunfall im Sinne von § 37 LBeamtVG anzuerkennen sei, denn es habe eine besondere Auslandsverwendung in Albanien gegeben. Die Gefährdungslage dort sei mit der Gefährdungslage bei einem humanitären Einsatz vergleichbar. Albanien sei ein Corona-Risikogebiet gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, wann sich der Kläger infiziert habe. Der bloße Hinweis eines weiteren Taxifahrers in Albanien auf „Corona“ und den in Anspruch genommenen Fahrer reiche nicht aus, um eine Infektion zu belegen. Zudem sei zwischen der vermeintlichen Infektion am 7. August 2020 und den ersten coronatypischen Symptomen eine Woche verstrichen, so dass nicht auszuschließen sei, dass es zu einer außerdienstlichen Infektion gekommen sei. Auch § 36 Abs. 3 LBeamtVG sei nicht einschlägig, der Kläger könne sich nicht auf eine Berufskrankheit berufen. Schließlich habe kein Einsatzunfall im Sinne von § 37 LBeamtVG vorgelegen. Die Einstufung Albaniens als Risikogebiet bedeute nicht, dass eine besondere Auslandsverwendung gegeben sei.
Der Kläger hat am 23. Februar 2021 Klage erhoben und ausgeführt, er habe einen Anspruch aus § 36 Abs. 3 LBeamtVG auf Anerkennung seiner Erkrankung als Dienstunfall. Nach Art seiner Verwendung sei er der Gefahr einer Corona-Erkrankung in Albanien besonders ausgesetzt gewesen. Aus der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung folge, dass Infektionskrankheiten Berufskrankheiten seien, wenn der Betreffende im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig gewesen sei oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen sei. Dies treffe auf einen Einsatz in Albanien zu. Deshalb finde eine Beweislastumkehr statt. Anhaltspunkte dafür, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen habe, lägen nicht vor. Im Kreis habe die Inzidenz im August 2020 bei 7,8 gelegen, während Albanien als Risikogebiet eingestuft gewesen sei. Zudem habe er einen Anspruch nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG, weil eine besondere Auslandsverwendung vorgelegen habe. Während der 45-minütigen Taxifahrt in Tirana vom Hotel zu Flughafen hätte der Fahrer seinen Mundschutz nicht ordnungsgemäß getragen, dies könne sein Kollege bezeugen. Damit liege der Anscheinsbeweis vor, dass er sich während der Fahrt infiziert habe. Seine privaten Kontaktpersonen hätten sich nach Bekanntwerden der Infektion negativ getestet, und seine Ehefrau dürfte er angesteckt haben. Mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit habe er sich daher während der Fahrt infiziert. In Albanien habe ein wesentlich höheres Infektionsrisiko bestanden als in Deutschland. Als Körperschaden habe er eine Herzmuskel- und eine Lungenentzündung erlitten.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Kreispolizeibehörde vom 15. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2021 zu verpflichten, den Vorfall vom 7. August 2020 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer Covid-19-Erkrankung anzuerkennen,
sowie die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und ergänzt, dass nach einem Runderlass des Ministeriums die Corona-Infektion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sein müsse. Es müsse ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person erfolgt sein; dass der besagte Taxifahrer diese Person gewesen sein soll, lasse sich nicht belegen. Bei einer globalen Pandemie zähle die Ansteckung zum allgemeinen Lebensrisiko; der Kläger hätte sich überall anstecken können. Auch über § 36 Abs. 3 LBeamtVG und die Berufskrankheiten-Verordnung könne der Kläger keine Anerkennung als Dienstunfall beanspruchen. Er sei bei Ausübung des Dienstes nicht in ähnlichem Maße dem Risiko einer Infektion besonders ausgesetzt gewesen wie die dort genannten Berufsgruppen. Die schlichte Einstufung Albaniens als Risikogebiet reiche insoweit nicht aus. Dies gelte gleichfalls für den klägerischen Ansatz, von einem Einsatzunfall im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG auszugehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Kreispolizeibehörde vom 15. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. In Folge dessen hat er keinen Anspruch auf Anerkennung des Vorfalls vom 7. August 2020 als Dienstunfall.
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