Es besteht keine Verpflichtung einer Kassiererin, auf Verlangen eines Vorgesetzten hin an ihrem Arbeitsplatz zu putzen.
Entsprechende Weisungen sind zu unterlassen, da das Weisungs- und Direktionsrecht nur arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten (Kassieren) umfasst.
Ein anderes würde somit nur dann gelten, wenn eine entsprechende Tätigkeit ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden wäre.
Entsprechende Weisungen sind zu unterlassen, da das Weisungs- und Direktionsrecht nur arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten (Kassieren) umfasst.
Ein anderes würde somit nur dann gelten, wenn eine entsprechende Tätigkeit ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden wäre.
ArbG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - Az: 7 Ca 1692/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


