Es besteht keine Verpflichtung einer Kassiererin, auf Verlangen eines Vorgesetzten hin an ihrem Arbeitsplatz zu putzen.
Entsprechende Weisungen sind zu unterlassen, da das Weisungs- und Direktionsrecht nur arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten (Kassieren) umfasst.
Ein anderes würde somit nur dann gelten, wenn eine entsprechende Tätigkeit ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden wäre.
Entsprechende Weisungen sind zu unterlassen, da das Weisungs- und Direktionsrecht nur arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten (Kassieren) umfasst.
Ein anderes würde somit nur dann gelten, wenn eine entsprechende Tätigkeit ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden wäre.
ArbG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - Az: 7 Ca 1692/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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