Ein Arbeitsloser, der nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat umzieht, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er sich nicht im zeit- und ortsnahen Bereich einer deutschen Agentur für Arbeit aufhält und die Voraussetzungen für eine Mitnahme des Leistungsanspruchs, insbesondere die Nichterfüllung einer Wartezeit, nicht vorliegen.
Wurde er vor dem Umzug hierauf in einer persönlichen Vorsprache hingewiesen und zieht er dennoch dorthin um, dann kann - abhängig von den jeweiligen Umständen dies Einzelfalls - der Fall vorliegen, dass er die Rechtswidrigkeit einer dennoch erfolgten Bewilligung gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.
Wurde er vor dem Umzug hierauf in einer persönlichen Vorsprache hingewiesen und zieht er dennoch dorthin um, dann kann - abhängig von den jeweiligen Umständen dies Einzelfalls - der Fall vorliegen, dass er die Rechtswidrigkeit einer dennoch erfolgten Bewilligung gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.
LSG Bayern, 26.10.2021 - Az: L 10 AL 101/20
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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