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Mehrere aufeinander folgende Elternzeiten: Urlaubsverfall bei unterbliebener Kürzung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die bei unterbliebener Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG entstandenen Urlaubsansprüche sind - wie alle anderen Urlaubsansprüche auch - befristet. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG verfallen sie am 31.03. des folgenden Jahres.

Aus § 17 Abs. 2 BEEG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift gilt nur für den Urlaub des Urlaubsjahres, in dem die Elternzeit begonnen hat.

Für die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, die nur eine Elternzeit in Anspruch nehmen, und Arbeitnehmern, deren Elternzeiten sich unmittelbar aneinanderfügen, gibt es keinen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder in sonstiger Weise einleuchtenden Grund.

Der vom Gesetzgeber verwandte Singular der Elternzeit lässt zudem nicht darauf schließen, dass jede Elternzeit im Sinne von § 17 Abs. 2 BEEG isoliert zu betrachten ist.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriff der „Elternzeit“ und die Wendung, jemand „befinde sich in Elternzeit“, nicht nur gebraucht, wenn ein Arbeitnehmer einmalig zur Betreuung eines Kindes Elternzeit in Anspruch nimmt. Vielmehr werden diese Formulierungen auch verwendet, wenn es sich tatsächlich um eine ununterbrochene „elternzeitbedingte Abwesenheit“ wegen der Betreuung mehrerer Kinder handelt, für die im juristischen Sinn jeweils gesondert Elternzeiten in Anspruch genommen werde.

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