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Schleudertrauma: Forderungsübergang auf den Arbeitgeber nach § 6 EFZG

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Der Forderungsübergang gemäß § 6 EFZG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer - vorliegend die Zeugin W. - auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten - hier der Beklagten - Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen kann, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, und dass der Arbeitgeber - hier die Klägerin - dem Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (hier: gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG im Krankheitsfall) Arbeitsentgelt fortgezahlt hat.

Die Klägerin hat daher außer der Entgeltfortzahlung darzulegen und zu beweisen, dass der Zeugin W. gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des (normativen) Verdienstausfallschadens aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zusteht. Es gelten insoweit keine anderen Grundsätze, als wenn die Zeugin W. ihren Schadensersatzanspruch selbst geltend machen würde.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats genügt eine Partei grundsätzlich ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.

Vorliegend hat die Klägerin ihrer Darlegungslast dadurch genügt, dass sie behauptet hat, die Zeugin W. habe infolge des Unfalls Verletzungen erlitten und sei deshalb vom 18. bis 24. März 2016 arbeitsunfähig krank gewesen. Die Frage, wann der Arbeitgeber im Regressprozess seiner Darlegungslast genügt, stellt sich daher, anders als das Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung der Revision angeführt hat, vorliegend nicht.

Was die Beweislast angeht, so gilt für die haftungsbegründende Kausalität, die den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d.h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung) betrifft, das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts verlangt. Diese erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Für die haftungsausfüllende Kausalität, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und weiteren Schäden des Verletzten (Sekundärschäden) betrifft, gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen.

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