Dem Schuldner wurde durch seinen Arbeitgeber eine Sonderleistung i.H.v. 1.500,00 EUR während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie (Corona-Prämie) gezahlt.
Diese Prämie wurde gemeinsam mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2020 ausgezahlt.
Der Schuldner beantragte die Freigabe dieser Prämienzahlung in Höhe von 1.500,00 EUR.
Die Corona-Prämie ist vorliegend eine zweckgebundene Leistung für die Anerkennung seines Einsatzes und als Erschwerniszulage während der Coronavirus-Pandemie zu sehen.
Gem. § 850a Nr. 3 ZPO ergibt sich, dass die gezahlte Prämie als Erschwerniszulage unpfändbar ist.
Die Insolvenzverwalterin wurde gehört. Einwände wurden nicht erhoben.
Diese Prämie wurde gemeinsam mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2020 ausgezahlt.
Der Schuldner beantragte die Freigabe dieser Prämienzahlung in Höhe von 1.500,00 EUR.
Die Corona-Prämie ist vorliegend eine zweckgebundene Leistung für die Anerkennung seines Einsatzes und als Erschwerniszulage während der Coronavirus-Pandemie zu sehen.
Gem. § 850a Nr. 3 ZPO ergibt sich, dass die gezahlte Prämie als Erschwerniszulage unpfändbar ist.
Die Insolvenzverwalterin wurde gehört. Einwände wurden nicht erhoben.
AG Gera, 27.03.2021 - Az: 8 IK 31/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RA Hont Péter Hetényi
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