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Pfändbarkeit einer Corona-Prämie

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Dem Schuldner wurde durch seinen Arbeitgeber eine Sonderleistung i.H.v. 1.500,00 EUR während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie (Corona-Prämie) gezahlt.

Diese Prämie wurde gemeinsam mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2020 ausgezahlt.

Der Schuldner beantragte die Freigabe dieser Prämienzahlung in Höhe von 1.500,00 EUR.

Die Corona-Prämie ist vorliegend eine zweckgebundene Leistung für die Anerkennung seines Einsatzes und als Erschwerniszulage während der Coronavirus-Pandemie zu sehen.

Gem. § 850a Nr. 3 ZPO ergibt sich, dass die gezahlte Prämie als Erschwerniszulage unpfändbar ist.

Die Insolvenzverwalterin wurde gehört. Einwände wurden nicht erhoben.


AG Gera, 27.03.2021 - Az: 8 IK 31/18


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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