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Entlassung eines Beamten auf Probe bei charakterlichen Mängeln
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Charakterliche Mängel, die aus einem in strafrechtlichen Verfahren festgestellten Verhalten (hier: geplante Einschüchterungsversuche mittels Körperverletzung und Todesdrohungen) des
Beamten auf Probe resultieren, können zu einer Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG führen.
Der Dienstherr darf eine Entlassungsentscheidung eines Beamten auf Probe auf die Ergebnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stützen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde bzw. eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO erfolgte.
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