Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.981 Anfragen

Fristlose Kündigung bei Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Stellt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für den Fall der Zuweisung bestimmter, vom Arbeitsvertrag gedeckter Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit in Aussicht, so kann darin eine unzulässige Druckausübung auf den Arbeitgeber und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB liegen.

Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit der Ankündigung bereits arbeitsunfähig erkrankt war und insoweit überobligatorisch zur Arbeit erschien. Gleiches hat zu gelten, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt seiner Ankündigung zwar noch nicht arbeitsunfähig war, er aber an einem Grundleiden litt und deshalb davon ausgehen durfte, dass sich sein Leiden bei Erledigung der ihm zugewiesenen Tätigkeiten verschlimmert.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann in der Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehender Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Krankmeldung für den Fall androht, dass ihm für einen bestimmten Folgetag nicht die gewünschte Arbeitsfreistellung - außerhalb eines Urlaubs - gewährt werde. Ganz allgemein darf der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Nachteile androhen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LAG Hessen, 15.04.2011 - Az: 3 Sa 1126/10

ECLI:DE:LAGHE:2011:0415.3SA1126.10.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Ich danke für Ihre Beratung.
Verifizierter Mandant