Die Versetzung eines Arbeitnehmers auf eine Stelle, die mit der Herabstufung von einer bestimmten Führungsebene auf die Sachbearbeiterebene verbunden ist, ist nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Anspruch auf die vereinbarte Führungsebene hat.
Grundsätzlich kann im Rahmen des Direktionsrechts keine geringer wertige Tätigkeit als die vertraglich vereinbarte zugewiesen werden.
Grundsätzlich kann im Rahmen des Direktionsrechts keine geringer wertige Tätigkeit als die vertraglich vereinbarte zugewiesen werden.
LAG Baden-Württemberg, 20.04.2009 - Az: 4 Sa 4/09
ECLI:DE:LAGBW:2009:0420.4SA4.09.0A
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