Ein
Arbeitgeber kommt in Annahmeverzug, wenn es ihm oder ihr möglich und zumutbar ist, einen gesundheitlich eingeschränkte
Arbeitnehmer in dem diesem oder dieser obliegenden Aufgabenbereich mit Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Einschränkungen zu betrauen und er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt, gleichwohl dieser oder die seine oder ihre Arbeitsleistung angeboten hat.
Ist dies nicht möglich, kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen, wenn es ihm oder ihr möglich und zumutbar ist, dem Arbeitnehmer einen anderen geeigneten Arbeitsplatz gegebenenfalls nach entsprechender Umorganisation zuzuweisen und er oder sie dies unterlässt.
In beiden Fällen muss der Arbeitnehmer die in Betracht kommenden Einsatzmöglichkeiten aufzeigen. Darauf hat sich der Arbeitgeber nach § 138 Absatz 2 ZPO einzulassen und substantiiert vorzutragen, weshalb diese nicht bestehen oder ihm oder ihr nicht zumutbar sind. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer, die Behauptungen des Arbeitgebers zu widerlegen.
Die Darlegungslast des Arbeitgebers verschärft sich, wenn er oder sie ein nach § 167 Abs. 2 SGB IX erforderliches BEM unterlassen hat. Er oder sie hat dann von vornherein umfassend darzulegen, weshalb keine zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.