Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine verspätete Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt hat, dies schuldhaft geschehen ist, der Beamte es nicht schuldhaft versäumt hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden und ihm das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruches ist das Beamtenverhältnis.
VG Aachen, 27.05.2011 - Az: 1 K 113/08
ECLI:DE:VGAC:2011:0527.1K113.08.00
Nachfolgend: OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2013 - Az: 6 A 1673/11
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