Erfolgt der Ausspruch einer Kündigung durch einen Vertreter, ohne dass dieser eine Vollmachtsurkunde vorlegt, ist das Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers nur dann nach § 174 S 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber diesem die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat. Unerheblich ist, ob der Vertreter den Arbeitnehmer in irgendeiner Weise über das Bestehen einer Vollmacht oder darüber informiert hat, dass er über eine Stellung verfügt, die in der Regel mit einer Kündigungsbefugnis verbunden ist.
Ein In-Kenntnis-Setzen i.S.v. § 174 S 2 BGB liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - z.B. durch die Bestellung zu Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stellung berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist und er den Arbeitnehmer davon in Kenntnis gesetzt hat, dass der Erklärende diese Stellung tatsächlich innehat.
Aus der Berechtigung zur Erteilung von Weisungen und auch von Abmahnungen lässt sich nicht auf eine Kündigungsbefugnis schließen. Auch eine Befugnis zur Einstellung kann nicht gleichgesetzt werden mit der möglichen Befugnis zur Kündigung, weil diesbezügliche Bevollmächtigungen auseinanderfallen können.
Ein In-Kenntnis-Setzen i.S.v. § 174 S 2 BGB liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - z.B. durch die Bestellung zu Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stellung berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist und er den Arbeitnehmer davon in Kenntnis gesetzt hat, dass der Erklärende diese Stellung tatsächlich innehat.
Aus der Berechtigung zur Erteilung von Weisungen und auch von Abmahnungen lässt sich nicht auf eine Kündigungsbefugnis schließen. Auch eine Befugnis zur Einstellung kann nicht gleichgesetzt werden mit der möglichen Befugnis zur Kündigung, weil diesbezügliche Bevollmächtigungen auseinanderfallen können.
LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2011 - Az: 8 Sa 612/10
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0608.8SA612.10.0A
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