Eine anlasslose Aufforderung an Arbeitnehmer, einen Coronatest durchzuführen, ist mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht vereinbar.
Arbeitgeber können aus allgemeiner Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB von Arbeitnehmern aber die Durchführung eines Coronatests verlangen, sofern diese Kontakt mit einem auf das Coronavirus positiv getesteten Kollegen hatten.
Voraussetzung für eine wirksame Testanordnung ist jedoch die Zurverfügungstellung eines entsprechenden Tests durch den Arbeitgeber. Dies gilt selbst bei der Möglichkeit für Arbeitnehmer, kostenlose Bürgertests in Anspruch zu nehmen.
Die Testung auf das Coronavirus stellt allenfalls einen geringen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Eine entsprechende Aufforderung zur Testung ist in Fällen des Kontakts von Arbeitnehmern mit infizierten Personen durch die möglicherweise deutlich gravierenderen Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus bedrohter Kollegen gerechtfertigt.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft die Rechtslage vor Einführung der 3-G-Regel am Arbeitsplatz.
Arbeitgeber können aus allgemeiner Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB von Arbeitnehmern aber die Durchführung eines Coronatests verlangen, sofern diese Kontakt mit einem auf das Coronavirus positiv getesteten Kollegen hatten.
Voraussetzung für eine wirksame Testanordnung ist jedoch die Zurverfügungstellung eines entsprechenden Tests durch den Arbeitgeber. Dies gilt selbst bei der Möglichkeit für Arbeitnehmer, kostenlose Bürgertests in Anspruch zu nehmen.
Die Testung auf das Coronavirus stellt allenfalls einen geringen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Eine entsprechende Aufforderung zur Testung ist in Fällen des Kontakts von Arbeitnehmern mit infizierten Personen durch die möglicherweise deutlich gravierenderen Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus bedrohter Kollegen gerechtfertigt.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft die Rechtslage vor Einführung der 3-G-Regel am Arbeitsplatz.
ArbG Villingen-Schwenningen, 22.10.2021 - Az: 2 Ca 52/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos
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