Der Inhalt eines Änderungsangebotes muss aus der Sicht des Empfängers so hinreichend bestimmt sein, dass dieser die Folgen der Annahme dieses Angebots hinreichend konkret abschätzen kann, hier vor allem bezüglich der angebotenen Tätigkeit im In- und Ausland.
Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes bzw. bestimmbares und damit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Dieses Angebot muss zum einen dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB entsprechen. Zum anderen muss für den Empfänger aus Gründen der Rechtssicherheit bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung das Änderungsangebot hinreichend klar bestimmt sein bzw. sich dessen Inhalt eindeutig bestimmen lassen. Es reicht nicht aus, dass die Arbeitgeberin das Änderungsangebot später klarstellt oder sich der gekündigte Arbeitnehmer die jeweils für ihn günstigsten Teile heraussuchen kann.
Der notwendige Zusammenhang zwischen Beendigungskündigung und Änderungsangebot besteht nur dann, wenn das Änderungsangebot spätestens mit dem Zugang der Kündigungserklärung abgegeben wird. In der Praxis wird überwiegend und aus guten Gründen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beendigungskündigung und das Änderungsangebot gleichzeitig - in einer Urkunde - auszusprechen. Ein nach Zugang der Beendigungskündigung unterbreitetes Änderungsangebot ist nicht zu berücksichtigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Erstes Element einer wirksamen Änderungskündigung ist die Beendigungskündigung.Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes bzw. bestimmbares und damit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Dieses Angebot muss zum einen dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB entsprechen. Zum anderen muss für den Empfänger aus Gründen der Rechtssicherheit bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung das Änderungsangebot hinreichend klar bestimmt sein bzw. sich dessen Inhalt eindeutig bestimmen lassen. Es reicht nicht aus, dass die Arbeitgeberin das Änderungsangebot später klarstellt oder sich der gekündigte Arbeitnehmer die jeweils für ihn günstigsten Teile heraussuchen kann.
Der notwendige Zusammenhang zwischen Beendigungskündigung und Änderungsangebot besteht nur dann, wenn das Änderungsangebot spätestens mit dem Zugang der Kündigungserklärung abgegeben wird. In der Praxis wird überwiegend und aus guten Gründen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beendigungskündigung und das Änderungsangebot gleichzeitig - in einer Urkunde - auszusprechen. Ein nach Zugang der Beendigungskündigung unterbreitetes Änderungsangebot ist nicht zu berücksichtigen.
LAG Sachsen-Anhalt, 03.08.2011 - Az: 4 Sa 26/11
ECLI:DE:LAGST:2011:0803.4SA26.11.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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