Die Klägerin wurde der Beklagten vom 3. Februar 1997 bis 6. Februar 1998 von zwei Zeitarbeitsunternehmen als Staplerfahrererin überlassen. Beide Zeitarbeitsunternehmen verfügen über die nach §§ 1, 2 AÜG erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, kraft Gesetzes sei ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG zulässige Überlassungsdauer von zwölf Monaten sei überschritten. Daher werde gemäß § 1 Abs. 2 AÜG Arbeitsvermittlung vermutet.
Zur Begründung stellte das Bundesarbeitsgericht entscheidend auf Art. 1 § 13 AÜG ab. Diese Vorschrift ist durch das Arbeitsrechtsförderungs-Reformgesetz mit Wirkung vom 1. April 1997 ersatzlos gestrichen worden. Seitdem gibt es in den Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung keine gesetzliche Grundlage mehr, um mit dem Entleiher ohne dessen Willen ein Arbeitsverhältnis entstehen zu lassen.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, kraft Gesetzes sei ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG zulässige Überlassungsdauer von zwölf Monaten sei überschritten. Daher werde gemäß § 1 Abs. 2 AÜG Arbeitsvermittlung vermutet.
Ebenso wie in den Vorinstanzen blieb die Klage auch beim Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.
Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entstand in den Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung kraft Gesetzes auch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher.Zur Begründung stellte das Bundesarbeitsgericht entscheidend auf Art. 1 § 13 AÜG ab. Diese Vorschrift ist durch das Arbeitsrechtsförderungs-Reformgesetz mit Wirkung vom 1. April 1997 ersatzlos gestrichen worden. Seitdem gibt es in den Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung keine gesetzliche Grundlage mehr, um mit dem Entleiher ohne dessen Willen ein Arbeitsverhältnis entstehen zu lassen.
BAG, 28.06.2000 - Az: 7 AZR 100/99
Quelle: PM des BAG
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