Vorliegend war über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden.
Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Neben einem fortlaufendem Einkommen gehören zu den Bezügen auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit der Schuldnerin vollständig oder zu einem wesentlich Teil in Anspruch nehmen (§§ 36 Abs. 1 InsO, 850 Abs. 2 letzter Hbs. ZPO).
Die Schuldnerin hat vorliegend vom Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 8.800,00 EUR erhalten.
Wenn eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste in den Insolvenzbeschlag fällt, so kann der Schuldnerin nach § 850 i Abs. 1 ZPO soviel belassen werden, als sie während eines angemessenen Zeitraums für ihren notwendigen Unterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Personen bedarf.
Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin, insbesondere die sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen.
Die Abfindung zahlte der Arbeitgeber vorliegend für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Dieser Abfindungsbetrag ist dem Grunde nach in voller Höhe pfändbar. Der Schuldnerin kann nach § 850 i ZPO von diesem Betrag soviel belassen werden, als sie während eines angemessenen Zeitraums für ihren notwendigen Unterhalt sowie der unterhaltsberechtigten Personen bedarf.
Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Neben einem fortlaufendem Einkommen gehören zu den Bezügen auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit der Schuldnerin vollständig oder zu einem wesentlich Teil in Anspruch nehmen (§§ 36 Abs. 1 InsO, 850 Abs. 2 letzter Hbs. ZPO).
Die Schuldnerin hat vorliegend vom Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 8.800,00 EUR erhalten.
Wenn eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste in den Insolvenzbeschlag fällt, so kann der Schuldnerin nach § 850 i Abs. 1 ZPO soviel belassen werden, als sie während eines angemessenen Zeitraums für ihren notwendigen Unterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Personen bedarf.
Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin, insbesondere die sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen.
Die Abfindung zahlte der Arbeitgeber vorliegend für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Dieser Abfindungsbetrag ist dem Grunde nach in voller Höhe pfändbar. Der Schuldnerin kann nach § 850 i ZPO von diesem Betrag soviel belassen werden, als sie während eines angemessenen Zeitraums für ihren notwendigen Unterhalt sowie der unterhaltsberechtigten Personen bedarf.
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AG Dortmund, 19.03.2021 - Az: 254 IK 39/15
ECLI:DE:AGDO:2021:0319.254IK39.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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