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Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Kläger ist promovierter Physiker. Nach Abschluß seines Studiums stellte ihn die Beklagte als Testingenieur ein und beschäftigte ihn bei der S. AG in München als Systemspezialist.

Aufgrund des zwischen ihnen vereinbarten Wettbewerbsverbots war es dem Kläger u.a. verwehrt, nach Vertragsende für die S. AG im Bereich der Fernmeldetechnik tätig zu werden.

Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des Jahres 1995. Nachdem sich der Kläger bei mehreren Unternehmen in München vergeblich beworben hatte, fand er bei einem Mobilfunkunternehmen in Düsseldorf eine niedriger vergütete Beschäftigung und verlegte seinen Wohnsitz dorthin.

Die Beklagte weigerte sich, dem Kläger die Hälfte seiner bisherigen Bezüge als Karenzentschädigung zu zahlen, weil sie die neue Vergütung voll anrechnete. Der Kläger hält das nicht für gerechtfertigt.

Der Kläger hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Ist ein Arbeitnehmer durch ein Wettbewerbsverbot gezwungen, seinen Wohnsitz zu verlegen, so erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze nach § 74 c Abs. 1 Satz 2 HGB auf 125 %.

Sie soll die Mehraufwendungen ausgleichen, die der Arbeitnehmer durch einen Wohnsitzwechsel erleidet und einen Anreiz für ihn schaffen, sich nach einer neuen Arbeit umzusehen. Ursächlich kann das Wettbewerbsverbot für den Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers nur dann sein, wenn sich am bisherigen Wohnsitz überhaupt ein Wettbewerber befindet.

Nach der Wettbewerbsabrede war dem Kläger die Aufnahme einer Tätigkeit für die S. AG in München verboten.

Für die Erhöhung der Anrechnungsgrenze genügt es, daß der Arbeitnehmer eine nach Art, Vergütung und Aufstiegschancen seiner bisherigen Tätigkeit nahekommende Stelle nur in einer anderen Stadt bei einem nicht vom Wettbewerbsverbot erfaßten Unternehmen finden kann.


BAG, 23.02.1999 - Az: 9 AZR 739/97

Quelle: PM des BAG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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