Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.090 Anfragen

Erschwerniszuschläge bei Nutzung von FFP2-Masken

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen der Umsetzung von Hygienekonzepten zur Vermeidung von Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2-Virus während des Aufenthalts im zu reinigenden Objekt eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. OP-Maske trägt, hat nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag (RTV) für das Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Zahlung von Erschwerniszuschlägen für die mit der Mund-Nasen-Bedeckung geleistete Arbeitszeit. Eine solche Mund-Nasen-Bedeckung ist keine „vorgeschriebene Atemschutzmaske“ iSv. § 10 Ziffer 1.2 RTV Gebäudereinigerhandwerk.

Der Zuschlag iSd. § 10 Ziffer 1.2 RTV Gebäudereinigerhandwerk wird nicht schon durch ein „erschwertes Atmen“ infolge des Tragens eines obligatorischen Mund-Nasen-Schutzes ausgelöst, sondern erst durch das Tragen einer obligatorischen Atemschutzmaske (FFP1 bis FFP3) wegen des gefährdenden Inhalts der Arbeitsaufgabe.


ArbG Stuttgart, 24.09.2021 - Az: 10 Ca 1342/20


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Ratgeber WDR - polis 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant
Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten. Ich werde das Online verfahren ...
Verifizierter Mandant