Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieEine allgemeine Geschäftsbedingung in einem
Arbeitsvertrag, die eine
Verfallfrist/Ausschlussfrist zum Gegenstand hat, ist nicht deshalb intransparent nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und unwirksam, weil sie Ansprüche aus ihrem Anwendungsbereich nicht ausdrücklich ausnimmt, deren Erfüllung der
Arbeitgeber zugesagt oder die er anerkannt oder streitlos gestellt hat.
Ohne weitere Anhaltspunkte im Wortlaut ist die Klausel nicht irreführend hinsichtlich der wahren Rechtslage und suggeriert dem verständigen
Arbeitnehmer auch nicht, er müsse den Anspruch auch in den genannten Fällen geltend machen (Abgrenzung zu BAG, 03.12.2019 - Az: 9 AZR 44/19).