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Apotheker-Vertreterin sozialversicherungsfrei

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Arbeitet eine Apothekerin als kurzzeitige Vertreterin einer Apothekeninhaberin, kann dies - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - als selbständige Tätigkeit zu charakterisieren sein.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Apothekerin betreibt eine Apotheke. Die beigeladene Apothekerin arbeitete dort im Rahmen kurzeitiger Vertretungen. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte nach einer Betriebsprüfung die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung fest und forderte von der Klägerin Arbeitgeberbeiträge nach.

Ihre dagegen gerichtete Klage wies das SG Detmold ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG den Statusfeststellungsbescheid nun aufgehoben.

Die Beigeladene hat in ihrer Tätigkeit als Apothekenleiter-Vertreterin für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Denn sie war nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig gewesen. Insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Weisungsgeberin konnte sich nicht feststellen lassen.

Ein Weisungsrecht der Klägerin war weder vertraglich vereinbart, noch tatsächlich ausgeübt worden. Die Beigeladene hatte ihre Tätigkeit vielmehr im Wesentlichen frei gestalten können.

Bereits die gesetzlichen Vorschriften zur Apothekenleitung und -vertretung schreiben eine vollständige inhaltliche Autonomie vor. Einschränkungen der Befugnisse der Beigeladenen konnten daher nicht vertraglich vereinbart werden. Auch war kein einseitiges Heranziehungsrecht der Klägerin bei einer ständigen Dienstbereitschaft der Beigeladenen vereinbart worden.

In pharmazeutischer Hinsicht gab es kein Letztentscheidungsrecht der Klägerin im Rahmen eines „Hintergrunddienstes“.

Der Beigeladenen hatten uneingeschränkt sämtliche Befugnisse zur gesetzlich verankerten Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten oblegen, insbesondere zu deren Einkauf, zur Leistung von Zahlungen vom Geschäftskonto, zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs einschließlich der Wahrnehmung von Arbeitgeberrechten und -pflichten gegenüber den Arbeitnehmern sowie zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen.


LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2020 - Az: L 8 BA 6/18

ECLI:DE:LSGNRW:2020:0610.L8BA6.18.00

Quelle: PM des LSG Nordrhein-Westfalen


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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