Beantragt ein Beamter seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht nur wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze, sondern vorrangig zugleich unter Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter, so hat die Pensionierung auch dann wegen Schwerbehinderung zu erfolgen, wenn deren förmliche Feststellung zwar erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheides erfolgt.
Ein zunächst mit dem Erreichen der Altersgrenze begründeter Bescheid ist in diesem Fall abzuändern.
Ein zunächst mit dem Erreichen der Altersgrenze begründeter Bescheid ist in diesem Fall abzuändern.
OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2011 - Az: 2 A 10665/11.OVG, 2 A 10665/11
ECLI:DE:OVGRLP:2011:0922.2A10665.11.0A
Nachfolgend: BVerwG, 30.04.2014 - Az: 2 C 65.11
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


