Die durch eine verspätete Pensionierung entgangenen Bezüge sind seitens des Landes ggf. nachzuzahlen, wenn keine sachlichen Gründe für eine zögerliche Behandlung des Pensionierungsantrages vorlagen.
Im vorliegenden Fall hatte die verspätete Pensionierung dazu geführt, daß die Klägerin eine Kürzung des Ruhegeldes traf.
Da dies bei rechtzeitiger Pensionierung nicht der Fall gewesen wäre, ist das Land nach Ansicht des OVG zu Schadenersatz in Höhe des verringerten Gehaltes verpflichtet.
Im vorliegenden Fall hatte die verspätete Pensionierung dazu geführt, daß die Klägerin eine Kürzung des Ruhegeldes traf.
Da dies bei rechtzeitiger Pensionierung nicht der Fall gewesen wäre, ist das Land nach Ansicht des OVG zu Schadenersatz in Höhe des verringerten Gehaltes verpflichtet.
OVG Rheinland-Pfalz, 11.08.2003 - Az: 2 A 1130/02.OVG
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