Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) bildet für Beamte grundsätzlich das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze.
Für Polizeivollzugskräfte hat der Gesetzgeber jedoch in § 104 Abs. 1 LBG eine abweichende Regelung getroffen: Für Polizeivollzugskräfte des mittleren Dienstes bildet danach das vollende 61. Lebensjahr, für Polizeivollzugskräfte des gehobenen Dienstes das vollendete 62. Lebensjahr die Altersgrenze (Satz 1). Ist die Laufbahnbefähigung im Aufstieg erworben worden ist, bildet für Polizeivollzugskräfte des gehobenen Dienstes das vollendete 61. Lebensjahr die Altersgrenze (Satz 2).
§ 104 Abs. 1 Satz 2 LBG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG).
Die Richtlinie bezweckt nach ihrem Art. 1 im Bereich von Beschäftigung und Beruf, wozu auch der öffentliche Dienst zählt (vgl. Art. 3 Abs. 1 RL 2000/78/EG), bestimmten Arten der Diskriminierung, darunter auch der wegen des Alters, im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken.
Regelungen, die den Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters zum Gegenstand haben, lassen den Beschäftigten unmittelbar eine weniger günstige Behandlung zuteil werden als anderen Erwerbstätigen. Sie führen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union daher zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78/EG. Zwar berührt die Richtlinie 2000/78/EG nach ihrem 14. Erwägungsgrund nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand.
Dieser Erwägungsgrund beschränkt sich jedoch auf die Klarstellung, dass die Richtlinie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen, und steht der Anwendung der Richtlinie auf nationale Maßnahmen nicht entgegen, mit denen die Bedingungen geregelt werden, unter denen ein Beschäftigungsverhältnis endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird.
Für Polizeivollzugskräfte hat der Gesetzgeber jedoch in § 104 Abs. 1 LBG eine abweichende Regelung getroffen: Für Polizeivollzugskräfte des mittleren Dienstes bildet danach das vollende 61. Lebensjahr, für Polizeivollzugskräfte des gehobenen Dienstes das vollendete 62. Lebensjahr die Altersgrenze (Satz 1). Ist die Laufbahnbefähigung im Aufstieg erworben worden ist, bildet für Polizeivollzugskräfte des gehobenen Dienstes das vollendete 61. Lebensjahr die Altersgrenze (Satz 2).
§ 104 Abs. 1 Satz 2 LBG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG).
Die Richtlinie bezweckt nach ihrem Art. 1 im Bereich von Beschäftigung und Beruf, wozu auch der öffentliche Dienst zählt (vgl. Art. 3 Abs. 1 RL 2000/78/EG), bestimmten Arten der Diskriminierung, darunter auch der wegen des Alters, im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken.
Regelungen, die den Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters zum Gegenstand haben, lassen den Beschäftigten unmittelbar eine weniger günstige Behandlung zuteil werden als anderen Erwerbstätigen. Sie führen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union daher zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78/EG. Zwar berührt die Richtlinie 2000/78/EG nach ihrem 14. Erwägungsgrund nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand.
Dieser Erwägungsgrund beschränkt sich jedoch auf die Klarstellung, dass die Richtlinie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen, und steht der Anwendung der Richtlinie auf nationale Maßnahmen nicht entgegen, mit denen die Bedingungen geregelt werden, unter denen ein Beschäftigungsverhältnis endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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