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Betriebsbedingte Kündigung: Form der Kündigungserklärung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sieht eine arbeitsvertragliche Regelung vor, dass eine Kündigung der Schriftform bedarf und die Angabe des Kündigungsgrundes bei Kündigung des Arbeitgebers erforderlich ist, so ist mit einer Kündigungserklärung die vertraglich vereinbarte Schriftform nicht gewahrt, wenn die Kündigung keine Angabe zu den Gründen der Kündigung enthält.

Der Arbeitsvertrag beinhaltet in diesem Fall ein qualifiziertes Schriftformerfordernis und nicht nur die Verpflichtung, die Kündigungsgründe formlos mitzuteilen.

Für ein Berufen im Sinne von § 6 S 1 KSchG ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess Tatsachen vorträgt, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt.

Die in § 6 S 2 KSchG normierte Verpflichtung des Gerichts auf sonstige Unwirksamkeitsgründe hinzuweisen, beinhaltet trotz der Formulierung „soll“ eine zwingende Verfahrensvorschrift.

Wird erstinstanzlich die Verpflichtung aus § 6 S 2 KSchG verletzt, ist die Berufungskammer befugt und verpflichtet den fehlenden Hinweis im Berufungsverfahren nachzuholen. Verstöße gegen die gerichtliche Hinweispflicht sind in der zweiten Tatsacheninstanz durch eine Nachholung des Hinweises zu korrigieren.


LAG Hamburg, 06.10.2011 - Az: 8 Sa 52/10

ECLI:DE:LAGHH:2011:1006.8SA52.10.0A

Nachfolgend: BAG, 25.10.2012 - Az: 2 AZR 845/11

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