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Mutterschutz und Kündigungsschutzklage

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Will sich eine schwangere Arbeitnehmerin auf die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen des Kündigungsverbots des Mutterschutzgesetzes gerichtlich berufen, so ist dies innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist zu tun.

Auch dann, wenn die den Sonderkündigungsschutz auslösende Schwangerschaft erst nach Zugang der Kündigung bekannt wird, beginnt die Klagefrist zu laufen.

Teilt die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber nach Kündigungsausspruch mit, so unterbricht oder hemmt dies die Klagefrist nicht.

Wird seitens der Arbeitnehmerin keine Kündigungsschutzklage erhoben, obwohl dem Arbeitgeber innerhalb der Zweiwochenfrist die Schwangerschaft mitgeteilt wurde, so wird die Kündigung nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist als von Anfang an rechtswirksam fingiert.


BAG, 19.02.2009 - Az: 2 AZR 286/07

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