Besonders in der ersten Zeit der Corona-Pandemie konnten Veranstaltungen regelmäßig nicht durchgeführt werden. Sie wurden häufig auf einen späteren Termin verlegt; ersatzweise wurden teilweise Gutscheine ausgestellt. Für Freizeitveranstaltungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass ein Teilnehmer dies unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren muss.
Wie aber ist die Rechtslage bei Fortbildungsveranstaltungen? Das OLG Celle entschied, dass Veranstalter einer berufsbegleitenden Fortbildung nicht ohne weiteres auf andere Termine ausweichen dürfen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im November 2019 hatte sich eine
Arbeitnehmerin für eine Ausbildung zu einem „Agile Coach" im Rahmen eines mehrtägigen Präsensseminars angemeldet. Diese Veranstaltung sollte in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken stattfinden, die sich, beginnend Ende März 2020, über einen Zeitraum von rund sechs Monaten verteilten.
Wegen der Covid-19-Pandemie sagte die Beklagte Anfang März 2020 den ersten Unterrichtsblock ab. Dieser sollte zu einem späteren Termin - ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke - als Webinar durchgeführt werden.
Die Arbeitnehmerin war an den neu anberaumten Terminen verhindert und „stornierte" deshalb. Der Veranstalter weigerte sich, die Teilnahmevergütung zurückzuzahlen.
Das Oberlandesgericht Celle gab der Teilnehmerin in zweiter Instanz recht.
Die termin- oder fristgerechte Leistung ist für die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen. Dieses besondere Interesse sei für den Veranstalter auch erkennbar gewesen.
Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen.
Es ist allgemein bekannt, dass im Berufsleben stehende Personen über ihre
Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und daneben teilweise auch familiär gebunden sind.
Aus der Anmeldung hat sich in dem vorliegenden Fall unmissverständlich ergeben, dass die Lehrgangsteilnehmerin fest beschäftigt gewesen ist. Auch nach der Verteilung der Termine auf fünf Module von zumeist nur zwei Tagen Dauer hat sich das Angebot besonders an Personen gerichtet, die bereits im Berufsleben stehen.
Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob die dargestellten Grundsätze auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gelten, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben. Ebenso blieb offen, ob der Teilnehmer beweisen muss, dass er Ersatztermine nicht wahrnehmen kann; dies war hier unstreitig.
Das Urteil ist rechtskräftig.