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Entschädigungsansprüche wegen Verdienstausfalls auf Grund eines coronabedingten Veranstaltungsverbots

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Für eine Klage auf Zahlung von Entschädigung für den Verdienstaufall aufgrund von infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverboten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Insbesondere begründet die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG in analoger Anwendung nicht den Verwaltungsrechtsweg.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Norm des § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfasst nur die Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 IfSG. Ein solcher Anspruch besteht hier nicht (a). Ansprüche, die auf eine analoge Anwendung dieser Vorschriften gestützt werden, können die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht begründen (b). Sie ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen (c und d).

a) Eine Entschädigungspflicht des Beklagten nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, über die im Streitfall die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben (vgl. § 68 IfSG n.F.), ist nicht ersichtlich. Der Kläger war nicht „auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit“ unterlegen oder unterworfen und hat dadurch einen Verdienstausfall erlitten. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass ein Anspruch gemäß § 56 IfSG in direkter Anwendung besteht.

b) Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG in entsprechender Anwendung kommt nicht in Betracht. Er wird in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig vernein. Dies ist auch inhaltlich zutreffend.

Bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397) war für Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG und Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. § 68 Abs. 1 IfSG a.F.). Dass die Neufassung von § 68 Abs. 1 IfSG „für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66 Abs. 1 IfSG zur Zahlung verpflichtete Land“ nunmehr den Verwaltungsrechtsweg vorsieht, gilt nicht für den auf eine entsprechende Anwendung von § 56 IfSG gestützten Anspruch. Insbesondere folgt dies auch nicht aus den vom Kläger in Anspruch genommenen Gesetzesmaterialien. Dort heißt es lediglich:

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VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - Az: 1 S 2802/21

ECLI:DE:VGHBW:2021:1102.1S2802.21.00

Nachfolgend: BVerwG, 01.06.2022 - Az: 3 B 29.21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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