Zum Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis ist festzustellen, dass dieser sich nicht ausdrücklich im Gesetz wiederfindet.
Noch heute ist nach dem Wortlaut des geänderten § 611a BGB das Arbeitsverhältnis als schuldrechtliches Austauschverhältnis konzipiert: Der Arbeitgeber erscheint als Gläubiger der vertraglichen Arbeitsleistung, der Arbeitnehmer als Gläubiger der vereinbarten Vergütung.
Ein Anspruch auf Beschäftigung findet sich nicht.
Konsequenterweise müsste deshalb bereits der Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis in Abrede gestellt werden.
Diese nach Auffassung des historischen Gesetzgebers möglicherweise richtige Sichtweise spiegelt sich in der weitgehend identischen Regelung von Arbeits- und Dienstvertrag. Dieser Blick auf zwei mittlerweile als grundlegend unterschiedlich zu differenzierende Rechtsverhältnisse ist im Laufe der Zeit in Bezug auf das Arbeitsverhältnis lückenhaft geworden. Das hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend erkannt (BAG, 27.02.1985 - Az: GS 1/84). Diese Entwicklung hat sich seither noch verfestigt. Arbeits- und Dienstverhältnisse unterscheiden sich ganz grundsätzlich in Bezug auf die Weisungsbefugnisse und sind deshalb regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.
Ein Beschäftigungsanspruch lässt sich auch im ungekündigten Arbeitsverhältnis mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur aus dem Arbeitsvertrag herleiten.
Noch heute ist nach dem Wortlaut des geänderten § 611a BGB das Arbeitsverhältnis als schuldrechtliches Austauschverhältnis konzipiert: Der Arbeitgeber erscheint als Gläubiger der vertraglichen Arbeitsleistung, der Arbeitnehmer als Gläubiger der vereinbarten Vergütung.
Ein Anspruch auf Beschäftigung findet sich nicht.
Konsequenterweise müsste deshalb bereits der Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis in Abrede gestellt werden.
Diese nach Auffassung des historischen Gesetzgebers möglicherweise richtige Sichtweise spiegelt sich in der weitgehend identischen Regelung von Arbeits- und Dienstvertrag. Dieser Blick auf zwei mittlerweile als grundlegend unterschiedlich zu differenzierende Rechtsverhältnisse ist im Laufe der Zeit in Bezug auf das Arbeitsverhältnis lückenhaft geworden. Das hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend erkannt (BAG, 27.02.1985 - Az: GS 1/84). Diese Entwicklung hat sich seither noch verfestigt. Arbeits- und Dienstverhältnisse unterscheiden sich ganz grundsätzlich in Bezug auf die Weisungsbefugnisse und sind deshalb regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.
Ein Beschäftigungsanspruch lässt sich auch im ungekündigten Arbeitsverhältnis mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur aus dem Arbeitsvertrag herleiten.
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LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - Az: 10 Sa 69/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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