Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ein Arbeitnehmer, dem
gekündigt wurde, kann binnen zwei Wochen ab Kündigungszugang besonderen Kündigungsschutz geltend machen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Elternzeit vorliegen - er muss sich nicht unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen. Dies leitet sich aus entsprechender Anwendung von
§ 9 Mutterschutzgesetz ab.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Erziehungsgeld hat bzw. allein wegen der Überschreitung der Einkommensgrenzen Erziehungsgeld nicht beanspruchen kann, er Elternzeit nach
§ 15 BErzGG verlangen könnte und Teilzeitarbeit leistet, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.