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Elternzeit nach Kündigung geltend machen?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Ein Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, kann binnen zwei Wochen ab Kündigungszugang besonderen Kündigungsschutz geltend machen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit vorliegen - er muss sich nicht unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen. Dies leitet sich aus entsprechender Anwendung von § 9 Mutterschutzgesetz ab.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Erziehungsgeld hat bzw. allein wegen der Überschreitung der Einkommensgrenzen Erziehungsgeld nicht beanspruchen kann, er Elternzeit nach § 15 BErzGG verlangen könnte und Teilzeitarbeit leistet, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

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