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Zumutbare Ersatztätigkeit einer schwangeren Flugbegleiterin

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Zuweisung einer Ersatztätigkeit an eine schwangere Arbeitnehmerin, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, kommt erst für die Zeit nach dem Beginn des gesetzlichen Verbots in Betracht.

Die Zuweisung einer Ersatztätigkeit an einem auswärtigen Arbeitsort entspricht jedenfalls nach Beginn des sechsten Schwangerschaftsmonats im Regelfall nicht billigem Ermessen, wenn dieser Arbeitsort nur nach mehrstündiger Bahn- oder Flugreise erreicht werden kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war bei der Beklagten von März 1995 bis Dezember 1996 als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie wohnte in München. Mitte August 1995 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie in der sechsten Woche schwanger sei.

Die Beklagte forderte sie auf, ab September 1995 von Montagmittag bis Freitagmittag in ihrer Niederlassung in Berlin-Tegel Bürotätigkeiten zu übernehmen, da sie nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats nicht mehr auf Beförderungsmitteln eingesetzt werden dürfe (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG).

Die Beklagte bot der Klägerin die Übernahme von wöchentlichen Flug- oder Bahnkosten und während der Woche die Unterbringung in einem nahen Hotel in Berlin auf ihre Kosten an.

Die Klägerin lehnte die Aufnahme einer Tätigkeit in Berlin wegen ihrer Schwangerschaft als unzumutbar ab. Eine andere Einsatzmöglichkeit gab es für sie nicht. Ab September 1995 erhielt sie keine Vergütung mehr.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Vergütung aus Annahmeverzug bis zum Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats Anfang Oktober 1995, Mutterschutzlohn für die Zeit bis zum Beginn der Mutterschutzfristen am 1. März 1996 und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit bis Juni 1996.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr bis auf Vergütungsansprüche für den vierten und fünften Schwangerschaftsmonat stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Mit der Anschlussrevision verfolgt die Klägerin ihr vollständiges Klageziel weiter.

Der Senat hat beide Revisionen zurückgewiesen.

Für die Zeit vor Beginn des Beschäftigungsverbots schuldet die Beklagte Vergütung aus Annahmeverzug. Eine Versetzung der Klägerin nach Berlin zur Aufnahme von Bürotätigkeiten war im Rahmen des vertraglichen Direktionsrechts nicht möglich.

Für die Zeit nach dem Beginn des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers dagegen über die einzelvertraglichen Grenzen hinausgehen (zuletzt BGH, 22.04.1998 - Az: 5 AZR 478/97). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles (§ 315 BGB). Diese hat das Landesarbeitsgericht zutreffend abgewogen. Danach war der Klägerin die Tätigkeit in Berlin wegen der mit der langen Anreise verbundenen Beschwerlichkeiten nur bis zum Ende des fünften Schwangerschaftsmonats zumutbar. Ab Beginn des sechsten Schwangerschaftsmonats steht der Klägerin darum Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 MuSchG zu.

Für die Zeit ab Beginn der Mutterschutzfrist hat die Klägerin Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG.


BAG, 21.04.1999 - Az: 5 AZR 174/98

Quelle: PM des BAG

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