Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die arbeitgeberseitige
außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lastfahrräder-Lieferdienstes unwirksam ist und das
Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
Dem Kläger wurde die
Kündigung erst zugestellt, kurz nachdem dieser durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte.
Der Einwand der
Arbeitgeberin, der Kläger müsse so gestellt werden, als sei ihm die Kündigung noch vor Eintritt des dadurch nach
§ 15 Kündigungsschutzgesetz eingetretenen Sonderkündigungsschutzes zugegangen, weil er den vorherigen Zugang der Kündigung treuwidrig durch falsche Angaben vereitelt habe, griff nicht durch.
Schließlich führte auch der Vorwurf der Arbeitgeberin, der Kläger habe seine Arbeit beharrlich verweigert, nicht zur Rechtfertigung der Kündigung. Der Kläger hatte insoweit darauf verwiesen, dass es eine konkrete Arbeitsaufforderung, der er nicht nachgekommen sei, nicht gegeben habe.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg gegeben.