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Tariflicher Freistellungsanspruch bleibt bei Arbeitsunfähigkeit bestehen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der tarifliche Freistellungsanspruch gem. § 7.14 MTV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden ist ein Verschaffungsanspruch. Er wird nicht bereits durch die Freistellungserklärung des Arbeitgebers, sondern erst mit der Realisierung des Freistellungstags erfüllt.

Daraus folgt: Ist der Arbeitnehmer an einem Freistellungstag arbeitsunfähig, bleibt der tarifliche Freistellungsanspruch bestehen.


LAG Baden-Württemberg, 07.05.2021 - Az: 12 Sa 6/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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