Im vorliegenden Fall stritten die Parteien u.a. darum, ob und in welchem Umfang die
Arbeitnehmerin für
Unfallschäden am
Dienstwagen einzustehen hatte.
Vertraglich war im Kraftfahrzeug Kfz-Überlassungsvertrag (KfzÜV) folgendes vereinbart gewesen:
„§ 6 Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei Beschädigung des Kfz
(1) Der Arbeitnehmer haftet für alle vorsätzlich verursachten Beschädigungen des Kraftfahrzeuges auf Schadensersatz. Das gilt auch für Fälle grob fahrlässig verursachter Beschädigungen; allerdings gelten in einem solchen Fall die durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung dann, wenn der Schaden höher als drei durchschnittliche Bruttoentgelte ist. Bei anderen fahrlässig verursachten Schäden ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich angemessen am Schaden zu beteiligten, nicht aber in Fällen lediglich leichter Fahrlässigkeit.
(2) ...
(3) Der Arbeitnehmer haftet nicht, soweit der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt wird. Soweit eine Vollkaskoversicherung besteht und eintrittspflichtig ist, haftet er nach Maßgabe von vorstehenden Absätzen 1 und 2 in Höhe der Selbstbeteiligung, ggf. auch nur anteilig. Auch trägt er entsprechend dem vorstehenden Satz den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts.
(4) ...
(5) Im Übrigen verbleibt es in allen Fällen der vorstehenden Absätze bei den durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen über die privilegierte Arbeitnehmerhaftung.“
Mit dem Dienstwagen verursachte die Arbeitnehmerin und Klägerin Unfälle bei denen der Dienstwagen
beschädigt wurde und hierbei zugleich Schäden an Fahrzeugen Dritter entstanden. Dass das Verhalten der Arbeitnehmerin schuldhaft im Sinne von zumindest leichter Fahrlässigkeit gewesen ist, war zwischen den Parteien - anders als ein Grad des Verschuldens darüber hinaus - nicht streitig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Kommen die Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung zum Tragen, hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen.
Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen.
Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein.
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