Die auf § 150a Abs. 9 SGB XI beruhende Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) ist der richterlichen Auslegung und Interpretation nicht zugänglich.
Eine in einer ambulanten Palliativeinrichtung Beschäftigte gehört nicht zu dem Kreis der Begünstigten gemäß Nr. 2 der Corona-Pflegebonusrichtlinie, selbst wenn sie auch mit Tätigkeiten der Pflege befasst ist. Prägendes Element ihrer Tätigkeit ist das Erbringen von Leistungen der SAPV gemäß § 37b SGB V.
Die dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten auf professionell Pflegende und in der Pflege professionell Tätige zu begrenzen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement dieser Personengruppe zu würdigen und anzuerkennen, mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren.
Eine in einer ambulanten Palliativeinrichtung Beschäftigte gehört nicht zu dem Kreis der Begünstigten gemäß Nr. 2 der Corona-Pflegebonusrichtlinie, selbst wenn sie auch mit Tätigkeiten der Pflege befasst ist. Prägendes Element ihrer Tätigkeit ist das Erbringen von Leistungen der SAPV gemäß § 37b SGB V.
Die dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten auf professionell Pflegende und in der Pflege professionell Tätige zu begrenzen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement dieser Personengruppe zu würdigen und anzuerkennen, mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren.
SG Saarbrücken, 28.06.2021 - Az: S 19 P 166/20
ECLI:DE:SGSL:2021:0628.19P166.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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