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Kein Corona-Pflegebonus für Familienpflegerin

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Bonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR vom 30.04.2020, in Kraft seit dem 07.04.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 15.05.2020, diese Änderung in Kraft seit dem 12.05.2020).

Sie stellte am 02.05.2020 online einen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege auf Gewährung dieses Bonus. Dabei gab sie an, aktuell als Familienpflegerin mehr als 25 Stunden im Familienpflegewerk, einer ambulanten Pflegeeinrichtung, zu arbeiten.

Der Arbeitgeber, die Familienpflegewerk …, bestätigte mit Schreiben vom 23.04.2020 eine Tätigkeit der Klägerin als „Familienpflege Fachkraft“ von über 25 Stunden/Woche im Einsatzort … Mit Bescheid vom 01.12.2020, versandt als einfacher Brief, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin nicht in einer in der Richtlinie CoBoR genannten Einrichtungen tätig gewesen ist.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 11.12.2020, Klage. Sie beantragt sinngemäß,

die Verurteilung des Beklagten, ihr unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Beklagten den Bonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) zu gewähren.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie seit Oktober 1989 ununterbrochen beim Familienpflegewerk des … als Familienpflegerin beschäftigt sei. Diese Einrichtung falle unter die Corona-Pflegebonusrichtlinie. Sie legte zusätzlich eine Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 07.12.2020 zu ihrer seit 01.10.1989 bestehenden Beschäftigung als Familienpflegerin bei.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 06.10.2020,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass die Klägerin aufgrund der Einrichtung bzw. des Tätigkeitsbereichs die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. Es handele sich dabei nicht um eine der in der Richtlinie genannten begünstigten Einrichtungen.

Mit Schreiben vom 24.01.2021 klärte das Gericht die Klägerin zu den Voraussetzungen für eine Gewährung des Corona-Pflegebonus auf und hörte die Beteiligten mit Schreiben jeweils vom 24.01.2021 zur in Betracht gezogenen Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid an; hierzu wurde eine Frist bis zum 20.01.2021 zur Stellungnahme gewährt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

1. Die Klage ist zulässig. Obwohl ein ausdrücklicher Klageantrag fehlt, ist die Klage als Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, zu verstehen, da dieses Begehren dem Klageschriftsatz eindeutig zu entnehmen ist (§ 88 VwGO).

2. Die Klage hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.

Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 01.12.2020 ist rechtmäßig und damit nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung eines Pflegebonus nach der Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR - zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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