Die auf § 150a Abs. 9 SGB XI beruhende Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) ist der richterlichen Auslegung und Interpretation nicht zugänglich.
Eine im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes in einer vollstationären Alten-und Pflegeeinrichtung in der Pflege eingesetzte Tätige gehört nicht zu dem Kreis der Begünstigten gemäß Nr. 2 Satz 2 der Corona-Pflegebonusrichtlinie. Die Anspruchsberechtigung ist auf die Ausübung der professionellen Pflegetätigkeit beschränkt.
Die dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten auf professionell Pflegende und in der Pflege professionell Tätige zu begrenzen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement dieser Personengruppe zu würdigen und anzuerkennen, mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren.
Eine im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes in einer vollstationären Alten-und Pflegeeinrichtung in der Pflege eingesetzte Tätige gehört nicht zu dem Kreis der Begünstigten gemäß Nr. 2 Satz 2 der Corona-Pflegebonusrichtlinie. Die Anspruchsberechtigung ist auf die Ausübung der professionellen Pflegetätigkeit beschränkt.
Die dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten auf professionell Pflegende und in der Pflege professionell Tätige zu begrenzen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement dieser Personengruppe zu würdigen und anzuerkennen, mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren.
SG Saarbrücken, 28.06.2021 - Az: S 19 P 144/20
ECLI:DE:SGSL:2021:0628.19P144.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos
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