Die Klägerin begehrt die Bewilligung des Corona-Pflegebonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR vom 30.04.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 15.05.2020).
Sie stellte am 11.06.2020 online beim Bayerischen Landesamt für Pflege einen Antrag auf Gewährung dieses Bonus. Dabei gab sie an, aktuell als Beschäftigungstherapeutin in einem Krankenhaus/Klinikum, mit einem Arbeitszeitanteil ab 25 Stunden zu arbeiten. Die Arbeitgeberin, die …, bestätigte mit Schreiben vom 09.06.2020 ihre Tätigkeit als Beschäftigungstherapeutin mit einer Arbeitszeit von mehr als 25 Stunden .
Mit Bescheid vom 11.08.2020, versandt als einfacher Brief, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin gehe weder einer in der CoBoR genannten Tätigkeit nach noch übe sie eine der in den Anlagen zur CoBoR benannten Qualifikationen aus, weshalb sie nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung des Corona-Pflegebonus erfülle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.09.2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg am 07.09.2020, Klage. Sie beantragt,
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den beantragten Corona-Pflegebonus zu gewähren.
Die Klägerin sei seit dem 01.09.2001 als Ergotherapeutin mit Schwerpunkt „Akutneurologie/Stock Unit“ bei der … … im Umfang von mehr als 25 Stunden beschäftigt. Sie sei in der „… Nervenklinik“ beschäftigt. Hierbei handele es sich um eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie.
Die CoBoR erfasse Ergotherapeuten in deren Anlage 1. In einer Einrichtung der Langzeitpflege wäre ihre Tätigkeit in diesem Qualifikationsregister erfasst. Es könne keinen Unterschied machen, dass die Klägerin in einer Klinik arbeite. Im Sinne der Gleichbehandlung müsse die Klägerin als Ergotherapeutin in einem Krankenhaus genauso behandelt werden, wie ihre Kollegen in der Langzeitpflege.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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