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Zuwendungsvoraussetzungen für Corona-Pflegebonus

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Zahlung nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR vom 30.4.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 15.5.2020) in Höhe von 500,- €.

Sie ist in einem großen Münchner Dialysezentrum als angelernte Pflegekraft tätig, in dem in einer eigenen Station auch Covid-19-positive Dialysepatienten ambulant behandelt werden. Am 13. Mai 2020 stellte die Klägerin über ein entsprechendes Online-Formular einen Antrag auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus, der mit Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2020 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Klägerin zum relevanten Zeitpunkt nicht in einer der in der Richtlinie genannten Einrichtungen tätig gewesen sei.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. März 2021 abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Corona-Pflegebonus zu, weil nach der maßgeblichen Förderpraxis des Beklagten auf Basis der Richtlinie ganz überwiegend nur Pflegende in stationären Einrichtungen gefördert würden, jedoch nicht Personen, die - wie die Klägerin - in einer ambulanten Einrichtung tätig seien. Dies entspreche der in der Corona-Pflegebonus-Richtlinie festgelegten Bestimmung des begünstigten Personenkreises, die im Hinblick auf die zulässige typisierende Betrachtung der jeweiligen Pflegesituation grundsätzlich keinen Bedenken begegne. Aus dem von der Klägerin vorgebrachten Umstand, dass möglicherweise andere Antragsteller der gleichen Einrichtung in den Genuss der Begünstigung gekommen seien, könne die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Eine Gleichbehandlung "im Unrecht" könne die Klägerin nicht beanspruchen. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung werde auch keine von den Vorgaben der Richtlinie abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Hierfür hätte es einer aus den Umständen des Einzelfalles erkennbar werdenden Absicht, zukünftig alle vergleichbaren Fälle ebenso zu behandeln, bedurft, da eine solche Praxis einen bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraussetze. Aus einer sich im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung könne sich das gerade nicht ergeben.

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Martin BeckerDr. Rochus SchmitzTheresia Donath

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