Die auf § 150a Abs. 9 SGB XI beruhende Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) ist der richterlichen Auslegung und Interpretation nicht zugänglich.
Ein in einer vollstationären Alten- und Pflegeeinrichtung beschäftigter Ergotherapeut gehört nicht zu dem Kreis der Begünstigten gemäß Nr. 2 der Corona-Pflegebonusrichtlinie. Prägendes Element der ergotherapeutischen Tätigkeit ist nicht die Pflege, wie in §§ 14,15 SGB XI bestimmt, sondern das Beraten, Behandeln und Fördern von Menschen mit einer physischen oder psychischen Erkrankung, einer Behinderung oder einer Entwicklungsverzögerung.
Die dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten auf professionell Pflegende und in der Pflege professionell Tätige zu begrenzen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement dieser Personengruppe zu würdigen und anzuerkennen, mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren.
Ein in einer vollstationären Alten- und Pflegeeinrichtung beschäftigter Ergotherapeut gehört nicht zu dem Kreis der Begünstigten gemäß Nr. 2 der Corona-Pflegebonusrichtlinie. Prägendes Element der ergotherapeutischen Tätigkeit ist nicht die Pflege, wie in §§ 14,15 SGB XI bestimmt, sondern das Beraten, Behandeln und Fördern von Menschen mit einer physischen oder psychischen Erkrankung, einer Behinderung oder einer Entwicklungsverzögerung.
Die dargelegte Förderpraxis, den Kreis der Begünstigten auf professionell Pflegende und in der Pflege professionell Tätige zu begrenzen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, das überdurchschnittliche Engagement dieser Personengruppe zu würdigen und anzuerkennen, mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren.
SG Saarbrücken, 28.06.2021 - Az: S 19 P 123/20
ECLI:DE:SGSL:2021:0628.19P123.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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