Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH auf Untersagung des bis 25.08.2021 geplanten Warnstreiks der Gewerkschaft ver.di zur Durchsetzung eines „Entlastungstarifvertrages“ zurückgewiesen.
Vivantes hat geltend gemacht, es bestehe aufgrund eines geltenden Tarifvertrages eine Friedenspflicht. Der bei Vivantes geltende TVöD enthalte Regelungen zum Ausgleich für besondere Belastungen in der Pflege. Solche lägen unter anderem in den speziellen Regelungen zum Ausgleich Arbeit zu ungünstigen Zeiten und in Wechselschichten. Darüber hinaus seien nicht hinreichend Notdienste vorgesehen.
Ver.di hat geltend gemacht, bei den vorliegenden tarifvertraglichen Regelungen gehe es um die Arbeitszeit, bei den angestrebten Regelungen gehe es um Arbeitsinhalte. Betreffend Notdienste hat ver.di auf die zwischenzeitlich vorgelegten weiteren Erklärungen verwiesen.
Der Streik sei auch nicht mangels Notdienst zu untersagen. Zwischenzeitlich liege hierzu - anders als bei Erlass der vorläufigen Untersagung bis zur mündlichen Verhandlung (ArbG Berlin, 20.08.2021 - Az: 29 Ga 8464/21) - eine eindeutige Erklärung der ver.di vor. Mit den hier zugesagten Notdiensten sei dieser für den verbleibenden Streikzeitraum hinreichend gewährleistet. Eine Vereinbarung von Notdienstregelungen sei nicht erforderlich.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg gegeben.
Vivantes hat geltend gemacht, es bestehe aufgrund eines geltenden Tarifvertrages eine Friedenspflicht. Der bei Vivantes geltende TVöD enthalte Regelungen zum Ausgleich für besondere Belastungen in der Pflege. Solche lägen unter anderem in den speziellen Regelungen zum Ausgleich Arbeit zu ungünstigen Zeiten und in Wechselschichten. Darüber hinaus seien nicht hinreichend Notdienste vorgesehen.
Ver.di hat geltend gemacht, bei den vorliegenden tarifvertraglichen Regelungen gehe es um die Arbeitszeit, bei den angestrebten Regelungen gehe es um Arbeitsinhalte. Betreffend Notdienste hat ver.di auf die zwischenzeitlich vorgelegten weiteren Erklärungen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag auf Untersagung des Streiks zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Verstoß gegen die Friedenspflicht sei im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht mit der Sicherheit feststellbar, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung eines Streiks erforderlich sei.Der Streik sei auch nicht mangels Notdienst zu untersagen. Zwischenzeitlich liege hierzu - anders als bei Erlass der vorläufigen Untersagung bis zur mündlichen Verhandlung (ArbG Berlin, 20.08.2021 - Az: 29 Ga 8464/21) - eine eindeutige Erklärung der ver.di vor. Mit den hier zugesagten Notdiensten sei dieser für den verbleibenden Streikzeitraum hinreichend gewährleistet. Eine Vereinbarung von Notdienstregelungen sei nicht erforderlich.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg gegeben.
ArbG Berlin, 24.08.2021 - Az: 36 Ga 8475/21
Quelle: PM des ArbG Berlin
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


