Im vorliegenden Fall war der
Arbeitnehmer der Ansicht, dass die Einfügung „aus betriebsbedingten Gründen“ im
Arbeitzeugnis zur Vermeidung misszuverstehender Interpretationsmöglichkeiten, was konkret Anlass für die Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien gewesen sei, erforderlich sei, um nicht durch Ungereimtheiten das ansonsten makellose Zeugnis zu verfälschen.
Zugleich verlangte der Arbeitnehmer die Korrektur der Schreibweise von „MS-Powerpoint“ in „MS-PowerPoint“.
Das Arbeitsgericht hatte das Anliegen negativ beschieden, der Arbeitnehmer verfolgte sein Anliegen jedoch weiter, so dass das Landesarbeitsgericht entscheiden musste.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Berichtigung und Ergänzung des erteilten Arbeitszeugnisses.
Nach § 109 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss und auf Verlangen des Arbeitnehmers auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu erstrecken ist.
Nach Absatz 2 dieser Vorschrift muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein und darf keine
Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Der
Arbeitgeber erfüllt den Anspruch mit einem Zeugnis, das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
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