Für Rechtsstreitigkeiten zwischen
Arbeitnehmern und
Arbeitgebern im Anwendungsbereich des § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI über die Höhe der zu zahlenden Corona-Prämie für Pflegepersonal ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten in der Hauptsache um die zutreffende Höhe der dem Kläger durch den beklagten Verein auszuzahlenden sogenannten „Corona-Prämie für Pflegepersonal“ und in diesem Zusammenhang vorab über die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Kläger ist bei dem beklagten Verein auf arbeitsvertraglicher Grundlage seit 2010 gemäß § 1 des Arbeitsvertrages als „Pflege-Fachkraft mit 90% der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters“ beschäftigt Im Juli 2020 hat der beklagte Verein an den Kläger eine Corona-Prämie in Höhe von 504 Euro (Bundesanteil) und weiteren 252 Euro (Landesanteil) ausgezahlt. Im Dezember 2020 hat der beklagte Verein im Zuge einer Nachberechnung an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 67,50 Euro (Bundes- und Landesanteil) als Corona-Prämie ausgezahlt.
Der beklagte Verein ist der Auffassung, dem Kläger stünde nur der anteilige Betrag der Corona-Prämie zu, da er nur teilweise Arbeitsleistungen im Sinne des SGB XI und im Übrigen solche im Sinne des SGB IX und diesbezüglich nicht prämienfähig erbringen würde.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei als Pflege-Fachkraft eingestellt und erbringe entsprechende Arbeitsleistungen, so dass ihm der volle Prämienbetrag in Höhe von 1500 Euro (1000 Euro Bundesanteil und 500 Euro Landesanteil) zustehe. Sollte der beklagte Verein den Kläger prämienmindernd mit Aufgaben außerhalb des Tätigkeitsbildes einer Pflege-fachkraft beschäftigt haben, so resultiere der von ihm geltend gemachte Anspruch aus einem Organisationsverschulden des beklagten Vereins.
Auf entsprechende Rüge des beklagten Vereins hat das Arbeitsgericht im Rahmen eines Vorabverfahrens mit Beschluss vom 23.04.2021 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 2 SGG sei nicht gegeben. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nach § 150a SGB XI sei am Bestand eines Arbeitsverhältnisses gekoppelt. Gemäß § 150a Abs. 1 SGB XI sei der Arbeitgeber ausdrücklich als Zahlungsverpflichteternormiert und nach Maßgabe des § 150a Abs. 4 - 6 SGB XI grundsätzlich auch an die tatsächliche Ausübung einer pflegerischen Tätigkeit in einer Pflegeeinrichtung gebunden.
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