Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Nachgewährung von vier Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2020.
Am 10.12.2020 hatte der Kläger
Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 21.12.2020 bis 31.12.2020 beantragt. Der Urlaub wurde von der Beklagten gewährt. Der Kläger hat den Urlaub auch angetreten.
Aufgrund der Tatsache, dass sich eine mit dem Kläger in einem Hausstand lebende Person mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hatte, musste sich der Kläger im Zeitraum vom 23.12.2020 bis 05.01.2021 in häusliche Quarantäne begeben.
Der Kläger forderte die Beklagte auf, ihm den Urlaub „gutzuschreiben“, den er wegen der häuslichen Quarantäne nicht habe in Anspruch nehmen können.
Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2021 ab, da ein Fall des § 9 BUrlG nicht gegeben sei. Der Kläger sei während seines Urlaubs nicht
arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Nachgewährung von vier Urlaubstagen nicht zu.
Die Beklagte hat dem Kläger für den Zeitraum vom 21.12.2020 bis 31.12.2020 antragsgemäß bezahlten Erholungsurlaub gewährt, den der Kläger auch angetreten hat. Damit hat die Beklagte den Urlaubsanspruch auch im Hinblick auf die Tage erfüllt, für die das zuständige Gesundheitsamt (später) eine häusliche Quarantäne des Klägers angeordnet hat. Eine analoge Anwendung von
§ 9 BUrlG ist nicht möglich.
Erkrankt ein
Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden ihm gemäß § 9 BUrlG die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
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