Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums gemäß
§ 7 Abs. 1 BUrlG erfüllt der
Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Freistellung des
Arbeitnehmers.
Tritt anschließend Unmöglichkeit ein, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten ist, wird er gemäß § 275 Abs. 1 BGB von der Freistellungsverpflichtung frei. Der durch die Leistungshandlung des Arbeitgebers konkretisierte Anspruch des Arbeitnehmers geht in diesem Falle gemäß §§ 243 Abs. 2, 275 Abs. 1, 300 Abs. 2 BGB ersatzlos unter.
Dies entspricht der Situation im Streitfall. Die von der Klägerin genannten Umstände - die Erkrankung ihrer Tochter - rechtfertigen die von ihr geforderte analoge Anwendung des
§ 9 BUrlG nicht.
Es fehlt nämlich bereits an dem für den Analogieschluss erforderlichen Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber nach der im Jahr 1989 erfolgten Einführung des § 45 SGB V das Bundesurlaubsgesetz mehrfach - zuletzt am 07.05.2002 - geändert, ohne den Text des § 9 BUrlG zu verändern. Hätte er dessen Anwendungsbereich auch auf die hier streitige Fallkonstellation ausdehnen wollen, wäre es ihm möglich gewesen, dies durch eine Änderung des Wortlauts des § 9 BUrlG deutlich zu machen. Dies ist jedoch nicht geschehen und deutet darauf hin, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 9 BUrlG nicht beabsichtigt ist. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegezeitgesetzes ebenfalls eine Änderung des Bundesurlaubsgesetzes unterblieben ist.