Die Parteien streiten um die Höhe der von einer Unterstützungskasse zu zahlenden Betriebsrente des Klägers. Dieser war von 1977 bis 1997 Gewerkschaftssekretär. Von 1980 bis 1995 war er zugleich auch Mitglied der Bremischen Bürgerschaft.
Dem Kläger war eine Betriebsrente in Form einer Gesamtversorgung zugesagt, die einen bestimmten Prozentsatz seiner Bezüge als Gewerkschaftssekretär nicht überschreiten durfte und die zum einen aus der Betriebsrente, zum anderen aus den anrechenbaren Leistungen bestand.
Zu diesen gehören nach den Richtlinien der Unterstützungskasse neben den gesetzlichen Renten und den Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften auch vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten.
Seit 1998 erhält der Kläger eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente, eine Altersentschädigung als ehemaliges Mitglied der Bremischen Bürgerschaft und von der Beklagten eine Betriebsrente, auf die die Altersentschädigung angerechnet wurde.
Dagegen wendet sich der Kläger, weil er die Altersentschädigung von Abgeordneten nicht für "Erwerbsersatzeinkommen" nach den Richtlinien der Unterstützungskasse hält und weil er sein Mandat in der Bremischen Bürgerschaft in der Freizeit, neben seiner Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär ausgeübt habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Dafür spricht auch, dass andere Leistungen an die Abgeordneten wie Aufwandsentschädigungen oder Erwerbsausfall gesondert im Bremischen Abgeordnetengesetz geregelt sind. Demzufolge ist die Altersentschädigung der Abgeordneten "Erwerbsersatzeinkommen" im Sinne der Richtlinien der beklagten Unterstützungskasse.
Dass die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft ihr Mandat in Teilzeit ausüben und von der Freien Hansestadt Bremen dementsprechend nur teilalimentiert werden, spielt keine Rolle.
Wenn der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung zusagt und unter den anrechenbaren Leistungen auch das "Erwerbsersatzeinkommen" aus einer Abgeordnetenversorgung aufzählt, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken: § 5 Abs. 2 BetrAVG verbietet die Anrechnung von Versorgungsbezügen, die auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen; dies trifft auf die Versorgung von Abgeordneten nicht zu.
Dem Kläger war eine Betriebsrente in Form einer Gesamtversorgung zugesagt, die einen bestimmten Prozentsatz seiner Bezüge als Gewerkschaftssekretär nicht überschreiten durfte und die zum einen aus der Betriebsrente, zum anderen aus den anrechenbaren Leistungen bestand.
Zu diesen gehören nach den Richtlinien der Unterstützungskasse neben den gesetzlichen Renten und den Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften auch vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten.
Seit 1998 erhält der Kläger eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente, eine Altersentschädigung als ehemaliges Mitglied der Bremischen Bürgerschaft und von der Beklagten eine Betriebsrente, auf die die Altersentschädigung angerechnet wurde.
Dagegen wendet sich der Kläger, weil er die Altersentschädigung von Abgeordneten nicht für "Erwerbsersatzeinkommen" nach den Richtlinien der Unterstützungskasse hält und weil er sein Mandat in der Bremischen Bürgerschaft in der Freizeit, neben seiner Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär ausgeübt habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
Nach Art. 82 Satz 2 der Bremischen Landesverfassung haben die Mitglieder der Bürgerschaft Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, so dass die Abgeordnetenentschädigung nach § 5 des Bremischen Abgeordnetengesetzes Erwerbseinkommen darstellt.Dafür spricht auch, dass andere Leistungen an die Abgeordneten wie Aufwandsentschädigungen oder Erwerbsausfall gesondert im Bremischen Abgeordnetengesetz geregelt sind. Demzufolge ist die Altersentschädigung der Abgeordneten "Erwerbsersatzeinkommen" im Sinne der Richtlinien der beklagten Unterstützungskasse.
Dass die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft ihr Mandat in Teilzeit ausüben und von der Freien Hansestadt Bremen dementsprechend nur teilalimentiert werden, spielt keine Rolle.
Wenn der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung zusagt und unter den anrechenbaren Leistungen auch das "Erwerbsersatzeinkommen" aus einer Abgeordnetenversorgung aufzählt, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken: § 5 Abs. 2 BetrAVG verbietet die Anrechnung von Versorgungsbezügen, die auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen; dies trifft auf die Versorgung von Abgeordneten nicht zu.
BAG, 23.09.2003 - Az: 3 AZR 465/02
Quelle: PM des BAG
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


