Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieDie Parteien streiten darüber, ob ihr
Arbeitsverhältnis infolge einer wirksamen Befristung am 31. Dezember 1996 geendet hat.
Die Klägerin war seit dem 1. April 1991 als Reinigerin aufgrund des
Arbeitsvertrags vom 22. März 1991 für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 30. September 1991 in Teilzeit beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zur Vertretung der arbeitsunfähig erkrankten Frau P. Nachdem deren Erkrankung fortdauerte, schlossen die Parteien am 21. Oktober 1991 einen Verlängerungsvertrag befristet bis zum Wiederaufleben des Lohnanspruchs bzw. dem Ausscheiden von Frau P. Dieser wurde ab dem 1. Februar 1992 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit gewährt, die 1996 nach mehrfacher Verlängerung in eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer umgewandelt wurde. Nachdem das beklagte Land am 10. Juli 1996 Kenntnis von der Dauerrentengewährung erlangt hatte, informierte es die Klägerin über das Ausscheiden der Vertretenen und beendete das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Auslauffrist zum 31. Dezember 1996.
Die Klägerin hat die Befristung für unwirksam gehalten und beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch über den 31. Dezember 1996 hinaus fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hält aus Gründen der Vertretung die vereinbarte Befristung für wirksam. Es habe die Stelle nach dem Ausscheiden ihrer Stammarbeitnehmerin freihalten müssen, um sie mit Kräften aus dem sog. Personalüberhang zu besetzen. Im übrigen habe der Senat 1992 wegen der Privatisierung des Reinigungsdienstes konkret einen Stellenabbau beschlossen. Die Privatisierung sei bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar gewesen. Schließlich habe sie aus haushaltsrechtlichen Gründen die Stelle nach dem Ausscheiden der Stelleninhaberin freihalten müssen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Befristung des letzten Arbeitsverhältnisses der Parteien im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 1991 unwirksam ist.
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